AGB

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Fa. Gersten Haustechnik GbR, GF: Siegmar Gersten, Christoph Gersten

Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von und mit uns geschlossenen Dienst-, Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen - und ähnlichen Verträgen. Durch den Vertragsschluss erkennt unser Vertragspartner, gleich ob Kunde oder Lieferant, diese Bedingungen an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn deren Geltung von uns ausdrücklich anerkannt werden. Ist ein Vertragspartner mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, vom Angebot oder Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

VOB/B, HOAI
Für die von uns ausgeführten Bautätigkeiten gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B (VOB/B) als vereinbart. Soweit die nachfolgenden Geschäftsbedingungen von der VOB/B abweichen, gelten diese jeweils nur für diejenigen Geschäfte/Tätigkeiten, die nicht unter die VOB/B fallen, z.B. für Kaufverträge/Planungen. Von uns durchgeführte Planungen z.B. für Heizungssysteme, Sanitäranlagen, Solaranlagen, Regenwassernutzungsanlagen, kontrollierte Wohnungslüftungen, Zentralstaubsaugeranlagen usw. werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere Teil IX (§§ 68 bis 76) abgerechnet.

Annahmefrist, Lieferung, Lieferzeiten
Unsere Kunden sind an ihr Angebot höchstens 2 Wochen gebunden. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. §§ 11 Nr. 9 AGBG bleibt unberührt. Von uns genannte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Lieferung bzw. Bereitstellung durch uns tatsächlich spätestens zwei Wochen, bei Solarmodulen vier Wochen nach dem genannten Termin erfolgt.

Änderungen, Maßangaben
Kann Ware nicht in dem bei Vertragsabschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so sind wir berechtigt, die verbesserte Version der Ware zu liefern.

Versand, Fracht, Gefahrübergang
Der Besteller hat bei Abschluss des Geschäftes anzugeben, ob die Ware von ihm abgeholt oder von uns zugesandt werden soll. Im Falle der Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung eine Woche nach Absendung unserer schriftlichen Anzeige der Abholbereitschaft auf den Käufer über. Im Falle der Versendung richtet sich der Übergang der Gefahr nach §§ 447BGB. Sämtliche Kosten der Versendung, z.B. Porto, Verpackung, Transport, Nachnahme, Versicherung etc., fallen dem Käufer zur Last.

Preise / Zahlungen
Es gelten jeweils unsere aktuellen Preislisten. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 3 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. erhöhte UST), durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Vertragspartner weiterzugeben. Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgepriesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages können von uns auch in kurzen Zeitabständen verlangt werden. Zahlungen sind ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Ab Verzugseintritt hat unser Vertragspartner uns entstehende Kosten und Zinsen zu erstatten. Ohne weiteren Nachweis höherer Zinsen sind wir berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 % zu verlangen. Außerdem dürfen wir eine Mindestkostenpauschale von 50.- Euro verlangen. Des Weiteren können wir im Falle des Verzugs alle Arbeiten sowie Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung der Schuld einstellen.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum. Soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, bleiben alle von uns gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der jeweilige Lieferer eines mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers, die ihm z.B. nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

Gewährleistung / Nachbesserung
Bei von uns zu vertretenen Mängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zu Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Diese Rechte verlöschen, sobald unser Vertragspartner uns schriftlich mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen ab Zugang des Schreibens vergeblich aufgefordert hat, uns unserem Wahlrecht zu erklären. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung von Mängeln nachkommen, hat der Vertragspartner nicht das Recht, eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten, ansonsten die der Hersteller.

Ausschlussfrist für Mängelanzeigen
Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe / Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ab der Entdeckung spätestens nach 3 Monaten zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gelten abweichend folgende Fristen: Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist - erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe / Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe / Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.

Haftung
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Firma SG Haustechnik Siegmar Gersten oder durch die Verletzung eines für die Vertragsdurchführung Wesentlichen Pflicht ist. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf die Höhe des Wertes des Vertragsgegenstandes, sofern hierdurch der typischerweise zu erwartende Schaden abgedeckt ist.
Ansprüche bei Rücktritt
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag aus Gründen, die nicht von der Firma SG Haustechnik, Siegmar Gersten zu vertreten sind, hat der Vertragspartner bereits erbrachte Planungsleistungen zu vergüten. Zusätzlich hat er eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des (verbleibenden) Wertes des Vertragsgegenstandes zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn ein höherer Schaden von uns bzw. ein niedriger Schaden durch den Vertragspartner nachgewiesen werden kann.

lnformationen über Fördermöglichkeiten etc.
Wir informieren Kunden nach bestem Wissen über Fördermöglichkeiten bezüglich der von uns angebotenen Anlagen. Fördermittel werden ausschließlich von Dritten nach von diesen aufgestellten Voraussetzungen vergeben. Auf die Vergabe der Mittel haben wir keinerlei Einfluss. Wir haften daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch uns weitergegebenen Informationen über Förderungsmöglichkeiten etc., sowie für deren tatsächliche Gewährung in einer durch uns in Aussicht gestellten Höhe.

Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 52499 Baesweiler. Gerichtsstand ist Aachen, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Teilunwirksam
Sollten diese Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht deren Wirksamkeit im Übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.

Baesweiler, Januar 2012

 

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